Kurse / Wichtige Infos

Unser Kursprogramm umfasst die folgenden Bereiche:

1. Kältetechnik

Zertifizierungen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung:

  • Schulungen gem. (EU) 2015/2067 Kat. I, II, III und IV (alte Verordnung: EG 303/2008)
  • Schulungen gem. (EU) 2015/2067 Kat. I Sonderzertifizierung (alte Verordnung. EG 303/2008)

2. Elektrotechnik

  • Zertifizierung Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten- Steuerungstechnik und Automatisierung von Maschinen und Anlagen, z.B. für Kältefachleute, Maschinenbauer, Hydrauliker u.s.w.
  • Elektrische Maschinen wie Antriebstechnik, Spannungserzeugung, Spannungswandlung und Umformung.

Weitere Informationen zu den Kursinhalten liefern wir Ihnen gern auf Anfrage.

Sollte Ihrerseits Interesse an hier nicht genannten Themen bestehen, bitten wir um Anfrage.

Sollte Ihrerseits Interesse an hier nicht genannten Themen bestehen, bitten wir um Anfrage. Bei Bedarf können wir auch auf Sonderwünsche unserer Kunden eingehen.

Wichtig: Es werden nur Dozenten eingesetzt, die neben theoretischen Kenntnissen auch auf praktische Erfahrung zurückgreifen können.

Weitere wichtige Informationen

Kältetechnik

Zertifizierung gem. (EU) Nr. 517/2014

Wer ein Zertifikat gem. (EU) Nr. 517/2014 Kat. I erworben hat, der darf an allen stationären Kälteanlagen, an alle Wärmepumpen und an allen Transportkälteanlagen die F – Gase enthalten ohne Einschränkungen arbeiten.

In einem dreiwöchigen Lehrgang streben wir aber an, daß wir in der zweiten Lehrgangswoche die Teilnehmer auf solche Anlagentypen vorbereiten, woran diese später auch arbeiten werden. Damit uns dies gelingt, muß die Teilnehmerzahl überschaubar sein. Die optimale Gruppe liegt etwa bei 6 Teilnehmern. Qualität geht bei uns vor Wirtschaftlichkeit.

Nur wenn die Gruppe aus einer Firma kommt und der Auftraggeber es ausdrücklich wünscht, kann die Gruppe auch größer sein.

Alte Zertifikate der Verordnung EG 303/2008 behalten ihre Gültigkeit.

Als staatlich anerkannte Bildungseinrichtung dürfen wir Schulungen gem. (EU) Nr. 517/2014 Kat. I, II, III und IV durchführen, Prüfungen abnehmen und entsprechende Zertifikate ausstellen.

Elektrotechnik

Nur der gelernte Elektriker mit Facharbeiterbrief ist eine Voll-Elektrofachkraft. Diese Person darf uneingeschränkt an allen Anlagen und Betriebsmitteln elektrotechnische Tätigkeiten ausführen.

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

Manchmal habe ich beobachtet, daß gewisse Personen irgendwo einen Elektrolehrgang mitmachten und dann glaubten, daß sie jetzt an allen elektrischen - Anlagen und Einrichtungen arbeiten dürfen. So einfach ist es aber nicht. Das Tätigkeitsfeld ist auf den Bereich beschränkt, wofür die EFKffT geschult und geprüft wurde. Der Aufgabenbereich der EFKffT muß später im

Betrieb in einer Unterweisung schriftlich festgelegt werden. Die EFKffT ersetzt keine vollwertige Elektrofachkraft, darf aber in dem Bereich eigenständig Elektroarbeiten ausführen, worin die Schulungsinhalte bestanden und worin die Prüfung abgelegt wurde. Für weitere Befugnisse ist eine weitere Schulung mit Prüfung notwendig.

Beispiel: Wer für eine Einrichtung von Fabrikat A und dessen Typen 2, 5, und 8 ausgebildet wurde, der darf noch lange nicht an Maschinen von Fabrikat B, C oder D arbeiten.

Ein Lehrgang "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" wird auch oftmals von Herstellern angeboten, die dann aber nur für Maschinen oder Einrichtungen ihres Fabrikats ausbilden. Nach so einer Schulung darf diese Person dann nur an Maschinen oder Einrichtungen dieses Fabrikats arbeiten.

Wir hingegen sind nicht an einen Hersteller gebunden und können deshalb mit unseren Kunden zusammen festlegen, für welche verschiedene Hersteller mit welchen Typen Ihr Personal ausgebildet werden soll. Beispielsweise ist es bei uns möglich eine Ausbildung für das Fabrikat A und dessen Typ 2, zusätzlich die Ausbildung für Fabrikat B mit dessen Typ 7 und eine Ausbildung für das Fabrikat C mit dessen Typ 11 zu machen.

Die Dauer der theoretischen Ausbildung "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" ist ausreichend zu bemessen. Die Mindestausbildungszeit muß ohne Prüfung 80 Stunden betragen. Sofern ein größerer Bereich der Befugnisse des Absolventen in diesen 80 Stunden nicht vermittelbar ist, kann auch eine höhere Stundenzahl notwendig werden.

Alles kann vollständig und umfangreich in der DGUV Grundsatz 303-001nachgelesen werden.

https://www.bgn-branchenwissen.de/daten/dguv/303_001/303_001.pdf